Das Gesetz (ArGV 3, Artikel 36) verlangt Erste-Hilfe-Material, das zu den Gefahren, der Grösse und der Lage des Betriebs passt, gut erreichbar und gekennzeichnet ist; eine DIN-Norm schreibt es nicht vor. Die Suva empfiehlt einen kleinen Verbandskasten nach DIN 13157 für bis zu 50 Beschäftigte in Verwaltung und Handel, bis zu 20 in der Produktion oder bis zu 10 auf Baustellen, darüber grosse Kästen nach DIN 13169.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine DIN-Pflicht: ArGV 3 Artikel 36 verlangt Material nach Betriebsgefahren, Grösse und Lage, gut erreichbar und gekennzeichnet.
- Ein kleiner Kasten (DIN 13157) reicht laut Suva-Empfehlung für bis zu 50 Beschäftigte in Verwaltung und Handel, 20 in der Produktion und 10 auf Baustellen.
- Der grosse Kasten (DIN 13169) enthält von fast allem die doppelte Menge; laut DGUV ersetzen zwei kleine einen grossen.
- Ausgabe 2021: neu mit Gesichtsmasken, Feuchttüchern und mehr Pflastern.
- Drei Minuten: So schnell sollen Ersthelfende laut SECO zu Betriebszeiten am Ereignisort sein.
- Nachfüllen: nach jedem Gebrauch; abgelaufenes Sterilgut ersetzen, das Datum steht auf der Packung.
Inhaltsverzeichnis
- Was schreibt das Gesetz in der Schweiz zur Ersten Hilfe im Betrieb vor?
- Wie viele Verbandskästen braucht ein Betrieb laut Suva?
- Was ist der Unterschied zwischen DIN 13157 und DIN 13169?
- Inhalt nach DIN 13157 und DIN 13169: Was gehört in den Verbandskasten?
- Was gehört ausserdem zur Erste-Hilfe-Ausstattung?
- Wo muss der Erste-Hilfe-Koffer im Betrieb hängen?
- Was gilt auf Baustellen und im Aussendienst?
- Wie oft müssen Sie den Verbandskasten kontrollieren und nachfüllen?
- Läuft ein Verbandskasten ab?
- Fazit
Was schreibt das Gesetz in der Schweiz zur Ersten Hilfe im Betrieb vor?
Massgebend ist Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3). Er verlangt, dass für die Erste Hilfe «entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar» sind. Die Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort bereitstehen, wo die Arbeitsbedingungen es erfordern. Sanitätsräume und Aufbewahrungsstellen sind gut sichtbar zu kennzeichnen.
Die Wegleitung des SECO (Stand November 2024) präzisiert: Jeder Betrieb braucht ein Erste-Hilfe-Konzept, das Ausbildung, Anzahl Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie die Einsatzmittel festlegt. Zur Ausstattung zählen Erste-Hilfe-Apotheken, Verbandskästen, -koffer oder -rucksäcke und eine Notfallausrüstung nach Risiko. Sie muss regelmässig kontrolliert werden. Eine bestimmte DIN-Norm, eine feste Stückliste oder ein Kontrollintervall schreibt das Schweizer Recht nicht vor.
Für Betriebe mit besonderen Gefährdungen nach Anhang 1 der EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie) legen laut SECO die ASA-Spezialistinnen und -Spezialisten zusätzliche Erste-Hilfe-Massnahmen fest, zum Beispiel bei Arbeiten mit Elektrizität, Chemikalien, Hitze oder Kälte.
Wie viele Verbandskästen braucht ein Betrieb laut Suva?
Das SECO empfiehlt für Standorte mit 1 bis 10 Mitarbeitenden eine Erste-Hilfe-Materialstelle, für grössere Standorte mehrere nach Erste-Hilfe-Konzept. Konkreter wird die Suva: Sie empfiehlt die Anzahl der kleinen und grossen Verbandskästen nach Betriebsart und Zahl der Beschäftigten und verweist dabei auf die Normen DIN 13157 und DIN 13169. Die gleichen Werte stehen in der deutschen Arbeitsstättenregel ASR A4.3; in der Schweiz sind sie eine Empfehlung, keine Vorschrift.
Betriebsart | Beschäftigte | Kleiner Kasten (DIN 13157) | Grosser Kasten (DIN 13169) |
|---|---|---|---|
Verwaltung und Handel | 1–50 | 1 | |
Verwaltung und Handel | 51–300 | 1 | |
Verwaltung und Handel | 301–600 | 2 | |
Verwaltung und Handel | je 300 weitere | +1 | |
Herstellung und Verarbeitung | 1–20 | 1 | |
Herstellung und Verarbeitung | 21–100 | 1 | |
Herstellung und Verarbeitung | 101–200 | 2 | |
Herstellung und Verarbeitung | je 100 weitere | +1 | |
Baustellen | 1–10 | 1 | |
Baustellen | 11–50 | 1 | |
Baustellen | 51–100 | 2 | |
Baustellen | je 50 weitere | +1 |
Statt eines grossen Kastens dürfen nach ASR A4.3 auch zwei kleine verwendet werden; die DGUV hält fest, dass zwei kleine Betriebsverbandkästen einen grossen ersetzen. Ein Beispiel: Eine Schreinerei mit 35 Mitarbeitenden, eingeordnet als Verarbeitungsbetrieb, liegt in der Stufe 21 bis 100. Nach der Tabelle braucht sie einen grossen Kasten oder zwei kleine.
Was ist der Unterschied zwischen DIN 13157 und DIN 13169?
Beide Normen beschreiben Verbandskästen für Betriebe. DIN 13157 ist der kleine Betriebsverbandskasten (Verbandkasten C), DIN 13169 der grosse (Verbandkasten E). Der grosse enthält von fast allem die doppelte Menge; nur Schere, Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis sind einfach vorhanden. Der Autoverbandskasten nach DIN 13164 ist kleiner und für Fahrzeuge gedacht.
Beide Normen gelten in der Ausgabe vom November 2021. Gegenüber 2009 kamen Gesichtsmasken (mindestens Typ I nach DIN EN 14683) und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut dazu, ausserdem mehr Pflaster. Entfernt wurde nichts. Die Gesichtsmasken sind medizinische Masken, keine Atemschutzmasken nach EN 149; den Unterschied erklärt der Ratgeber zu FFP2- und FFP3-Masken.
Inhalt nach DIN 13157 und DIN 13169: Was gehört in den Verbandskasten?
Die Inhaltsliste nach der Ausgabe 2021, laut Zusammenstellung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Stand Februar 2022):
Material | DIN 13157 | DIN 13169 |
|---|---|---|
Heftpflaster 5 m × 2,5 cm, Spule | 1 | 2 |
Wundschnellverband 10 × 6 cm | 12 | 24 |
Fingerkuppenverband | 6 | 12 |
Fingerverband 12 × 2 cm | 6 | 12 |
Pflasterstrips 7,2 × 1,9 cm | 6 | 12 |
Pflasterstrips 7,2 × 2,5 cm | 12 | 24 |
Verbandpäckchen klein, mittel, gross | 1, 3, 1 | 2, 6, 2 |
Verbandtuch 60 × 80 cm | 1 | 2 |
Kompressen 10 × 10 cm | 6 | 12 |
Augenkompressen | 2 | 4 |
Fixierbinden 6 cm und 8 cm | je 2 | je 4 |
Dreiecktücher | 2 | 4 |
Kälte-Sofortkompresse | 1 | 2 |
Rettungsdecke, mindestens 210 × 160 cm | 1 | 2 |
Verbandschere | 1 | 1 |
Medizinische Einmalhandschuhe | 4 | 8 |
Gesichtsmasken, mindestens Typ I | 2 | 4 |
Feuchttücher für unverletzte Haut | 4 | 8 |
Vliesstofftücher | 5 | 10 |
Folienbeutel | 2 | 4 |
Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis | je 1 | je 1 |
Medikamente stehen in keiner der beiden Listen. Fertig bestückte Kästen und Koffer finden Sie unter Erste Hilfe. Achten Sie beim Kauf darauf, nach welcher Ausgabe der Norm ein Kasten bestückt ist.
Was gehört ausserdem zur Erste-Hilfe-Ausstattung?
Die DIN-Liste ist eine Grundausstattung. Die Suva nennt für die Erste-Hilfe-Apotheke im Betrieb unter anderem:
- Händedesinfektionsmittel, dazu Desinfektions- und Wundreinigungsmittel zur Wundversorgung
- Pflaster in verschiedenen Grössen, sterile Kompressen und Mullbinden
- Schere, Pinzette und Einmalhandschuhe
- Rettungsdecke und Kühlpacks
- Augenspülflaschen, je nach Gefahrenpotenzial im Betrieb
- Notfallnummern und eine Erste-Hilfe-Checkliste
Was darüber hinaus nötig ist, ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs. Ergänzungen finden Sie unter Wundversorgung, Einweghandschuhe und Desinfektion.
Medikamente gehören nicht ohne Weiteres in den Kasten. Laut SECO-Wegleitung dürfen Arzneimittel gemäss Heilmittelgesetz nur berechtigte Personen abgeben, zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt; alle Arzneimittel gehören unter Verschluss, an einem deutlich bezeichneten Ort.
Wo muss der Erste-Hilfe-Koffer im Betrieb hängen?
Gut erreichbar, gut sichtbar und geschützt. Das SECO setzt als Ziel, dass Ersthelfende zu Betriebszeiten innert drei Minuten am Ereignisort sind. Aufbewahrungsorte sind mit dem international gebräuchlichen Symbol zu kennzeichnen, einem weissen Kreuz auf grünem Grund. Die Suva rät, das Material vor Verschmutzung, Feuchtigkeit und hohen Temperaturen zu schützen.
Eine Distanz schreibt das Schweizer Recht nicht vor. Die deutsche ASR A4.3 verteilt die Kästen so, dass sie höchstens 100 Meter Wegstrecke oder eine Geschosshöhe entfernt sind. Für grössere Hallen und mehrstöckige Gebäude kann das als Richtwert dienen.
Was gilt auf Baustellen und im Aussendienst?
Auf Baustellen verlangt die Bauarbeitenverordnung (BauAV, Artikel 4), dass vor Beginn der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt, das namentlich die Notfallorganisation regelt. Die Suva-Tabelle oben nennt für Baustellen strengere Werte als für andere Betriebe: ab 11 Beschäftigten einen grossen Kasten.
Für den Aussendienst und für Personen, die allein arbeiten, fordert die SECO-Wegleitung, dass sie im Notfall jederzeit Hilfe rufen können, etwa per Mobiltelefon oder Funk. Nach ASR A4.3 darf in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen der Autoverbandskasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandskasten dienen.
Wie oft müssen Sie den Verbandskasten kontrollieren und nachfüllen?
Ein festes Intervall gibt das Schweizer Recht nicht vor; die Wegleitung verlangt eine regelmässige Kontrolle. Die Suva empfiehlt, das Material regelmässig zu kontrollieren, aufzufüllen und bei Bedarf zu erneuern. Ein Siegel am Koffer hilft laut Suva zu erkennen, ob er im Einsatz war und wann er zuletzt kontrolliert wurde.
Ein einfacher Ablauf:
- Eine Person bestimmen, die die Kästen betreut, zum Beispiel eine Ersthelferin oder den Sicherheitsbeauftragten.
- Nach jedem Gebrauch das Verbrauchte ersetzen.
- Bei der Kontrolle den Inhalt mit dem Inhaltsverzeichnis vergleichen und die Verfalldaten prüfen.
- Unbrauchbares Material ersetzen, zum Beispiel nasse oder verschmutzte Packungen.
Für Kästen nach DIN gibt es Nachfüllpacks mit dem vollständigen Norminhalt. Einzelne Teile wie Pflaster, Kompressen und Rettungsdecken finden Sie unter Erste Hilfe und Wundversorgung. Einen Kasten nach der Ausgabe 2009 können Sie laut DGUV bei der nächsten Kontrolle um Masken, Feuchttücher und Pflaster ergänzen, statt ihn zu ersetzen.
Läuft ein Verbandskasten ab?
Der Kasten selbst nicht, wohl aber sein Inhalt. Steriles Verbandmaterial ist laut DGUV in der Regel fünf Jahre nach der Produktion haltbar; massgebend ist das Verfalldatum auf der Packung. Nach ASR A4.3 ist Erste-Hilfe-Material nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfalldatums zu ersetzen.
Fazit
Eine DIN-Pflicht gibt es in der Schweiz nicht, aber ArGV 3 verlangt Erste-Hilfe-Material, das zu den Gefahren, der Grösse und der Lage des Betriebs passt. Für Anzahl und Inhalt der Kästen bieten die Suva-Empfehlung und die Normen DIN 13157 und DIN 13169 einen nachvollziehbaren Massstab. Bewahren Sie das Material gut erreichbar und gekennzeichnet auf und ersetzen Sie Verbrauchtes und Abgelaufenes laufend. Wie sich Schnitt- und Schleifverletzungen vermeiden lassen, zeigen die Ratgeber zu Schnittschutzhandschuhen nach EN 388 und zur Wahl der passenden Trennscheibe.
Häufige Fragen
- Ist ein Verbandskasten nach DIN 13157 in der Schweiz Pflicht?
- Nein. Das Schweizer Recht verlangt Erste-Hilfe-Material, das zu den Gefahren, der Grösse und der Lage des Betriebs passt. Die DIN-Normen 13157 und 13169 empfiehlt die Suva als Massstab.
- Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
- Das SECO empfiehlt pro Standort 1 bis 2 Ersthelfende bei 1 bis 10 Mitarbeitenden, 6 bei 50, 8 bei 100 und 10 bei 250; darüber nach Erste-Hilfe-Konzept.
- Dürfen Schmerzmittel in den Verbandskasten?
- Laut SECO-Wegleitung dürfen Arzneimittel gemäss Heilmittelgesetz nur berechtigte Personen abgeben, etwa eine Ärztin oder ein Arzt, und alle Arzneimittel gehören unter Verschluss. Die Inhaltslisten nach DIN 13157 und DIN 13169 enthalten keine Medikamente.
- Wie lange ist steriles Verbandmaterial haltbar?
- Laut DGUV in der Regel fünf Jahre nach der Produktion. Massgebend ist das Verfalldatum auf der Packung.
- Müssen Sie einen Verbandskasten nach der Ausgabe 2009 ersetzen?
- In der Schweiz gibt es dafür keine Vorschrift. Die DGUV empfiehlt, ältere Kästen bei der nächsten Kontrolle um Gesichtsmasken, Feuchttücher und Pflaster zu ergänzen.
- Braucht jeder Betrieb einen Sanitätsraum?
- Nein, nur wenn nötig. Gehört ein Sanitätsraum zum Konzept, muss er laut SECO mit Tragbahren gut zugänglich sein: Verkehrsweg 1,2 m breit, Türe mit 0,9 m lichter Breite.
Quellen
- SECO: Wegleitung zur ArGV 3, Artikel 36 Erste Hilfe (November 2024)
- Suva: Erste-Hilfe-Material, was im Notfall hilft (23.02.2026)
- EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie), Anhang 1: Besondere Gefährdungen (Stand 23.10.2025)
- Fedlex: Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141), Artikel 4
- DGUV: Erste-Hilfe-Material nach DIN-Normen (Stand Februar 2022)
- DGUV: Aktualisierte DIN-Normen 13157 und 13169 (2021)
- DGUV Arbeit & Gesundheit: Was gehört in den Verbandkasten im Betrieb?
- ASR A4.3, Abschnitt 4: Mittel zur Ersten Hilfe
- ASR A4.3, Abschnitt 8: Anforderungen für Baustellen
Fakten geprüft am 03.10.2026.







